Die Regionalligen sind im Umbruch. Bis zu neun Drittligisten werden sich mit Saisonende für die neue zweite Liga qualifizieren. Wie es mittelfristig mit den Schnittstellen zwischen Profi- und Amateurfußball weitergeht, scheint niemand so genau zu wissen. Seit 28. November ist aber immerhin klar, dass der Vorjahresmeister First Vienna FC die Saison nicht in der Regionalliga beginnen hätte dürfen. Das entschied der Oberste Gerichtshof. Der Spruch beendet einen Rechtsstreit, der so manche skurrile Blüte getrieben hat – und die Strukturprobleme des Unterhausfußballs offenlegte.
Anfang des Jahres war der Eigentümer des Hauptsponsors des ältesten Vereins des Landes überraschend gestorben, sein Unternehmen meldete daraufhin Insolvenz an. In einer Kettenreaktion war wenig später auch der Fußballklub zahlungsunfähig. Laut Ligarichtlinien hat das automatisch einen Zwangsabstieg zur Folge, doch die Vienna legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Sie argumentierte dabei mit Paragraf 25b der Insolvenzordnung, wonach außerordentliche Kündigungsrechte aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam sind. Mittels einstweiliger Verfügung erhielt sie im Mai die Spielerlaubnis für die Regionalliga.
Damit hat sich die Vienna nicht nur Freunde gemacht. Fans aller Couleur monierten, der Verein solle auf juristische Tricks verzichten und sich mit seinem Schicksal abfinden. Der Wiener Verband setzte auf Trotz und Strafe. Mit dem Zeitpunkt der Auslosung der Landesliga verunmöglichte er, dass die Vienna dort antreten konnte. Denn als das Landesgericht den Abstieg des Klubs Anfang Juli bestätigte, war in der Landesliga kein Platz mehr frei, deswegen sollte die Vienna nun in der zweiten Landesliga spielen. Daraufhin rief der Verein den OGH an – und setzte so den vorläufigen Antritt in der Regionalliga durch.
Für die Vienna markiert das nun gefällte Urteil einen neuen Tiefpunkt, unterhalb der dritten Leistungsklasse spielte sie in ihrer 123-jährigen Geschichte noch nie. Selbst schuld, könnte man jetzt sagen. Hätte sie im Mai den Zwangsabstieg akzeptiert, würde die Vienna derzeit womöglich um den Wiederaufstieg in die Regionalliga spielen. Man kann aber genauso argumentieren, dass das Ergreifen von Rechtsmitteln bei einer gefühlten Ungerechtigkeit selbstverständlich sein und nicht als Majestätsbeleidigung geahndet werden sollte.
Das OGH-Urteil stärkt die Position der Verbände massiv. Der Rechtsstreit zeigt aber auch, wie schwer sich diese damit tun, auf die Probleme ihrer Vereine angemessen zu reagieren. Das beginnt schon bei den Bestimmungen über den Zwangsabstieg bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 2015 war der SC Ritzing nach einem solchen Verfahren ohne Strafe davongekommen. Die neu geschaffenen Anlassrichtlinien sollten ein zweites Ritzing verhindern. Mag sein, dass die strengen Regeln manche Klubs von waghalsigen Geschäftsideen abhalten. Bei unverschuldet in Notlage geratenen Vereinen können sie jedoch deren Existenz bedrohen. Eine solche Differenzierung ist mit den bestehenden Vorschriften nicht möglich. Keine allzu gute Werbung für eine Liga im Umbruch.